All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen der UABG Ge­sell­schaft für Um­wel­ta­na­ly­tik, Bo­den- und Ge­wäs­ser­schutz mbH (im Fol­gen­den UABG)

 
Stand 01.01.2009
 
1. Allgemeines

a) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Ver­trä­ge, Lieferungen und Leistungen zwi­schen der UABG und ihren sämtlichen Ge­schäfts­part­nern so­wohl auf der Besteller- als auch auf der Liefererseite (im Folgenden Ver­trags­part­ner genannt).

b) Diese AGB sind für die Vertragsbeziehungen allein maßgebend, es sei denn, dass Ab­wei­chun­gen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Abweichende AGB sind für UABG nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Entgegenstehende Be­din­gun­gen der Ver­trags­part­ner wer­den von UABG nicht an­er­kannt, auch wenn UABG Auf­trä­ge aus­führt, ohne zuvor nochmals ausdrücklich diesen Bedingungen zu wi­der­spre­chen.

c) Sind die vor­ste­hen­den AGB dem Vertragspartner nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie gleichwohl An­wen­dung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung mit der UABG kannte oder kennen musste. Weiterhin liegen die AGB in den Geschäftsräumen der UABG aus, und sind im Internet unter www.uabg.de im Menüpunkt "AGB" einsehbar und aus­zu­dru­cken.

d) UABG ist berechtigt, den Inhalt eines Vertrages mit Zustimmung des Vertragspartners zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von UABG für den Vertragspartner zumutbar ist. Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, so­fern der Vertragspartner der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Än­de­rungs­mit­tei­lung widerspricht.

e) UABG kann ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen oder mehrere Drit­te übertragen (Vertragsübernahme). Dem Vertragspartner steht für diesen Fall das Recht der fristlosen Kündigung zu.

 
2. Vertragsabschluss

a) An­ge­bo­te der UABG sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich be­zeich­net werden.

b) Verträge kommen mit schriftlicher Bestätigung oder durch Aus­füh­rung oder Lie­fe­rung oder Rech­nungs­stel­lung durch UABG zustande. Nebenabreden, insbesondere Zu­si­che­run­gen und Änderungen am Vertrag, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch UABG, dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. Zur Wahrung der Schriftform reicht Textform aus (E-Mail, Fax u.a.). Mündliche Auskünfte sind unverbindlich.

c) Sofern UABG ein individuelles Angebot abgegeben hat, geschieht dies auf Grundlage der Angaben des Ver­trags­part­ners. Der Vertragspartner trägt das Risiko dafür, dass die auf dieser Grundlage angebotenen Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen ent­spre­chen. Sofern der Vertragspartner verbindliche Vorgaben vereinbaren möchte, sind die­se schriftlich abzugeben. Sie werden erst durch Gegenzeichnung seitens UABG wirk­sam.

d) Soweit der Vertragspartner den Vertrag mit UABG im Rahmen seines Han­dels­ge­wer­bes als Kaufmann geschlossen hat, gilt darüber hinaus noch das Fol­gen­de: Bei vorausgegangenen Verkaufsverhandlungen dient das Bestellformular und/oder die Auf­trags­be­stä­ti­gung dem Zweck, den Inhalt der Verhandlungen für die Vertragparteien ver­bind­lich festzulegen. Das Vertragsverhältnis kommt daher bei vorausgegangenen Ver­kaufs­ver­hand­lun­gen mit dem Inhalt der Bestellung und/oder der Auftragsbestätigung zu­stan­de, soweit der Vertragspartner der Auftragsbestätigung nicht unverzüglich wi­der­spricht.

e) Soweit UABG Waren Dritter vertreibt, gelten bezüglich der Vo­raus­set­zun­gen und der Leis­tung der gelieferten Produkte die Produktbeschreibungen der jeweiligen Hersteller. UABG übernimmt keine Garantie für die Funktions- bzw. Einsatzfähigkeit der gelieferten Wa­ren für einen bestimmten Zweck.

f) Technische Änderungen und geringfügige Abweichungen der von UABG zu liefernden Wa­re sind insoweit vorbehalten, als sie dem Vertragspartner nach billigem Ermessen zu­zu­mu­ten sind. Ist dem Vertragspartner die Abnahme der technisch verbesserten Wa­re auf­grund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht zuzumuten, kann er unter Aus­schluss weiterer Rechte vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss unverzüglich schrift­lich erklärt werden.

g) An Kostenvoranschlägen, Schaubildern, Zeichnungen, technischen Darstellungen und Er­läu­te­run­gen behält sich UABG alle Rechte vor. Sie dürfen ohne vorherige schrift­li­che Zu­stim­mung der UABG weder vervielfältigt noch Dritten zur Kenntnis gebracht werden.

h) Der Ver­trags­part­ner ist im Rah­men der Ver­trags­an­bah­nung ver­pflich­tet, wahr­heits­ge­mä­ße Angaben zu machen. Sofern sich Daten des Ver­trags­part­ners än­dern, ins­be­son­de­re Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung, ist der Ver­trags­part­ner verpflichtet, diese Änderung unverzüglich der UABG mitzuteilen. Unterlässt er diese Information oder gibt er von vornherein falsche Daten an, behält sich UABG den Rück­tritt oder Schadensersatz vor. Der Rücktritt wird schriftlich erklärt. Die Schriftform ist auch durch Absenden einer E-Mail gewahrt. Der Ver­trag­spar­tner hat dafür Sorge zu tra­gen, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse ab dem Zeitpunkt der Angabe er­reich­bar ist, und nicht aufgrund von Weiterleitung, Stillegung oder Überfüllung des E-Mail-Kontos ein Empfang von E-Mail-Nachrichten ausgeschlossen ist.

 
3. Prei­se

a) Preisvereinbarungen mit Nichtkaufleuten verstehen sich mit, Preisvereinbarungen mit Kauf­leu­ten ohne Umsatzsteuer. Alle Preise gelten ab Lager ohne Verpackung, Transport und Versicherung. Versand, Versandverpackung und Versicherungen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Sofern dieser keine besondere Bestimmung getroffen hat, be­stimmt UABG Versandart und Versicherungsumfang nach billigem Ermessen. Mehr­wert­steu­er sowie sonstige Steuern und Abgaben werden in zum Zeitpunkt der Lieferung gel­ten­der gesetzlicher Höhe zusätzlich berechnet.

b) Preise sind grundsätzlich auch ohne besonderen Zusatz solche in EUR. Im Aus­lands­ver­kehr ist diejenige Währung zugrundegelegt, die Gegenstand der Ver­trags­ver­hand­lun­gen war.

 
4. Zah­lungs­be­din­gun­gen

a) Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig, wenn nicht im Ein­zel­fall eine längere Frist schriftlich vereinbart wird. Bei Ver­zug ist UABG berechtigt, Zin­sen in ge­setz­li­cher Höhe zu berechnen und für jede Mahnung eine pauschale Be­ar­bei­tungs­ge­bühr in Höhe von 10,00 EUR zu erheben, sofern nicht im Einzelfall UABG ei­nen wesentlich höheren oder der Vertragspartner einen wesentlich niedrigeren Schaden nach­weist. Die Zinsen sind sofort fällig. Verzug tritt mit Mahnung, spätestens jedoch am 30. Tag nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zah­lungs­auf­stel­lung ein.

b) UABG nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ord­nungs­ge­mäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks er­fol­gen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem UABG über den Gegenwert verfügen kann.

c) Alle bei UABG eingehenden Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zin­sen und zuletzt auf die Haupt­for­de­rung an­ge­rech­net, wenn die Leistung zur Tilgung der Schuld nicht ausreicht. Eine andere Tilgung kann einseitig nicht bestimmt werden.

d) Der Vertragspartner kann gegenüber UABG nur mit Forderungen aufrechnen, die von UABG an­er­kannt und durch eine Gutschrift bestätigt oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner au­ßer in Fällen grober Vertragsverletzung nur aufgrund von Ansprüchen geltend machen, die aus demselben Vertragsverhältnis herrühren und von UABG an­er­kannt und schriftlich be­stä­tigt oder rechtskräftig festgestellt sind. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Vertragspartners in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Soweit der Vertragspartner den Vertrag als Unternehmer geschlossen hat, kann er Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

 
5. Lie­fe­rung, Lie­fer­fris­ten und Gefahrenübergang

a) Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ab­lauf der Liefergegenstand die Geschäftsräume von UABG ver­las­sen hat.

b) Lieferfristen sind unverbindlich und begründen keinerlei Rechte des Vertragspartners, so­fern sie nicht von UABG aus­drück­lich schriftlich als verbindlich bezeichnet bzw. be­stä­tigt werden. Werden unverbindliche Lieferfristen überschritten oder teilt UABG mit, dass die­se nicht eingehalten werden können, kann der Vertragspartner verlangen, dass ihm nun­mehr eine verbindliche Lieferfrist genannt wird.

c) UABG setzt alles daran, verbindliche Termine einzuhalten. Verzögert sich die Leistung den­noch aus Gründen, die UABG nicht zu vertreten hat, kann der Vertragspartner hie­raus für sechs Wochen nach Ablauf der Lieferfrist keinerlei Rechte herleiten. Wird die Lie­fer­frist um mehr als sechs Wochen überschritten, kann der Vertragspartner nach Ab­lauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist von mindestens weiteren vier Wochen vom Ver­trag zurücktreten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

d) Un­ab­hän­gig vom Erfüllungsort gelten für die Lieferungen von UABG stets die ge­setz­li­chen Regeln über den Versendungskauf. Die Gefahr trägt der Vertragspartner ab Über­ga­be an eine geeignete Transportperson. Die Vereinbarung frachtfreier Lieferung im Ein­zel­fall ändert hieran nichts.

e) Rück­sen­dun­gen reisen auf Gefahr des Ver­trags­part­ners, es sei denn, er übt ein ge­setz­li­ches Mängelgewährleistungsrecht aus.

 
6. Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferten Waren bleiben Eigentum von UABG, bis der Vertragspartner sämtliche aus der gesamten Geschäftsverbindung her­rüh­ren­de Ansprüche erfüllt hat, die bis zum Ab­schluss des Vertrages über die Vorbehaltsware entstanden sind oder danach noch in Be­zug auf die Vorbehaltsware entstehen. Ist der Vertragspartner ein Verbraucher, so blei­ben die gelieferten Waren im Eigentum von UABG, bis der Vertragspartner voll­stän­dig bezahlt hat.

b) UABG ist nach vorheriger Anmeldung während der normalen Geschäftszeit un­ge­hin­dert Zugang zu den Vorbehaltswaren zu gewähren.

c) Die Vorbehaltsware darf im normalen Geschäftsverkehr weitergegeben, jedoch nicht ver­pfän­det oder sicherungsübereignet werden. Für den Fall der Weitergabe tritt der Ver­trags­part­ner bereits jetzt seine sämtlichen daraus resultierenden Ansprüche bis zur Höhe der gesicherten Ansprüche von UABG si­cher­heits­hal­ber an UABG ab. UABG nimmt die­se Abtretung an.

d) Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf im Einzelfall zur Geltendmachung der ab­ge­si­cher­ten Ansprüche ermächtigt. Kommt der Vertragspartner mit der Erfüllung gesicherter An­sprü­che von UABG in Verzug, hat er UABG auf erste Anforderung eine vollständige Auf­stel­lung über den Verbleib der Vorbehaltsware und die abgetretenen Ansprüche vor­zu­le­gen, alle zur Geltendmachung erforderlichen Angaben zu machen, die da­zu­ge­hö­ren­den Unterlagen auszuhändigen und seinem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.

e) Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware ist auf das Eigentum von UABG hin­zu­wei­sen. Au­ßer­dem ist UABG un­ver­züg­lich schrift­lich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden ge­hen zu Lasten des Vertragspartners.

f) Bei vertragswidrigen Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zah­lungs­ver­zug, ist UABG nach Mahnung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und sie wie ein Pfand zu verwerten. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Gel­tend­ma­chung des Eigentumsvorbehaltes bzw. die Rücknahme oder Pfändung der Vor­be­halts­wa­re durch UABG gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Ab­zah­lungs­ge­setz Anwendung findet.

 
7. Gewährleistung

a) Handelt es sich beim Ver­trags­part­ner um einen Verbraucher, gilt hinsichtlich der Sach­man­gel­haf­tung die gesetzliche Regelung, mit Ausnahme des Scha­dens­um­fangs. Ansonsten gilt dass die UABG für die von ihr ge­lie­fer­te Wa­re ei­ne Sachmangelhaftung von 12 Monaten über­nimmt.

b) Weist ein von UABG ge­lie­fer­tes Produkt zum Zeitpunkt des Über­gangs der Ge­fah­r Feh­ler auf, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Ver­trag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder nicht nur unerheblich mindern, wird es nach Wahl des Vertragspartners und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen un­ent­gelt­lich ganz oder teilweise ausgetauscht oder instand gesetzt, wobei ersetzte Teile in das Eigentum von UABG über­ge­hen.

c) Wei­te­re Ansprüche, insbesondere auch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, sei es aus Verzug, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung oder anderen Rechts­grün­den, sind ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht, soweit UABG we­gen Fehlens schrift­lich zugesicherter Eigenschaften, wegen grober Fahrlässigkeit, wegen Vorsatz oder wenn es sich um einen Personenschaden handelt, haftet.

d) Der Vertragspartner muss die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf sichtbare Trans­port­schä­den untersuchen. Be­schä­di­gun­gen der Verpackung oder der Lie­fer­sa­che oder Ver­lus­te sind dem Transporteur anzuzeigen und von ihm bestätigen zu lassen. Zudem ist die Nicht-, Zuspät-, Falsch-, Zuviel-, Zuwenig- und mangelhafte Lie­fe­run­gen der UABG schrift­lich anzuzeigen. Nicht sofort erkennbare Schäden sind bei Entdeckung un­ver­züg­lich schrift­lich anzuzeigen. Im Übrigen müssen Mängel unverzüglich schriftlich der UABG an­ge­zeigt wer­den. Man­gel­haf­te Produkte sind zur Besichtigung und Prüfung durch UABG in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Mängelfeststellung befinden, zu belassen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen schließt jeden Ge­währ­leis­tungs­an­spruch aus.

e) Ebenfalls ausgeschlossen ist jeder Ge­währ­leis­tungs­an­spruch, wenn von UABG ge­lie­fer­te Produkte verändert werden oder deren Originalkennzeichen entfernt wird oder wenn Re­pa­ra­tu­ren und Servicearbeiten von anderen als vom Hersteller oder UABG be­nann­ten Fir­men oder Personen durchgeführt wer­den oder Be­triebs- oder Wartungsempfehlungen vom Ver­trags­part­ner nicht be­folgt wer­den oder Ver­brauchs­ma­te­ria­lien ver­wen­det wer­den, die nicht Originalspezifikationen ent­spre­chen.

f) Im Falle der Nachbesserung werden die entsprechenden Arbeiten von UABG oder ei­nem Beauftragten während der üblichen Arbeitszeit am Ge­schäfts­sitz von UABG vor­ge­nom­men. Der Vertragspartner ist auf Anforderung von UABG ver­pflich­tet, die zur Durch­füh­rung einer ordnungsgemäßen Nachbesserung erforderlichen Teile an UABG zu ver­sen­den. Die Kosten hierfür trägt der Vertragspartner. Die zur Rücksendung bestimmte Wa­re ist ordnungsgemäß zu verpacken. Transportschäden, die durch unsachgemäße Ver­pa­ckung entstanden sind, belasten den Ver­trag­spart­ner. Als ordnungsgemäße Ver­pa­ckung gilt nur die Originalverpackung.

g) Bei zwei fehl­ge­schla­ge­nen Nachbesserungsversuchen oder mangelhaften Er­satz­lie­fe­run­gen hat der Vertragspartner das Recht auf Minderung oder Rückgängigmachung des Ver­tra­ges. Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in wel­chen der Wert der Sache zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

h) Die Rechte des Vertragspartners wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kannte.

 
8. Haf­tung

a) Für Schäden, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit Lieferungen oder Leis­tun­gen von UABG ent­ste­hen, haftet UABG nur, wenn UABG oder seinen Er­fül­lungs­ge­hil­fen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu Lasten fal­len

b) Die Haftung für leichte und, soweit gesetzlich zulässig, für mittlere Fahrlässigkeit ist aus­ge­schlos­sen. Das gilt auch für die Haftung für Erfüllungsgehilfen und andere Hilfs­per­so­nen.

c) Die Hilfspersonen von UABG be­schrän­ken ihre eigene Haftung nach lit a) und b).

d) Die vorstehende Haftungsbeschränkung ge­mäß lit a) bis c) gilt für den Ersatz von Man­gel­schä­den und von Mangelfolgeschäden gleich aus welcher vorvertraglichen, ver­trag­li­chen oder außervertraglichen Anspruchsgrundlage, soweit nicht Körper, Leben und Ge­sund­heit des Vertragspartners betroffen worden sind oder die Verletzung einer we­sent­li­chen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) vorliegt.

 
9. Gerichtsstand, Rechtswahl, Teil­un­wirk­sam­keit, Schrift­form

a) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag und seiner Durch­füh­rung ergebenden Streitigkeiten ist das Amtsgericht Ber­lin-Lichtenberg.

b) Es gilt ausschließlich deutsches materielles Zivilrecht (Rechtswahl nach Art. 27 EGBGB). Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist abbedungen. An seine Stel­le tritt deutsches Recht.

c) Falls einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein sollten, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Soweit Bestimmungen nicht Ver­trags­be­stand­teil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach gesetzlichen Vor­schrif­ten.

d) Än­de­run­gen und Ergänzungen (Individualabreden) bedürfen zu ih­rer Wirk­sam­keit der Schrift­form.

 
Last Update: 24.03.2023   © 2024 uabg - made by Schwarz.Media.